Vorsorgeschutz im Todesfall von liierten Aktivversicherten

Im Zusammenhang mit Hinterlassenenleistungen kommt es hie und da angesichts neuer Lebens- und Wohnformen zu Unklarheiten bei der Anspruchsberechtigung. Eine eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt, eine Lebenspartnerschaft jedoch nicht.

Die Pensionskasse SRG SSR geht in dieser Mitteilung auf die Todesfallleistungen sowie auf die Anspruchsberechtigung im Besonderen ein. 

Todesfallleistungen

Der Stiftungsrat hat im Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab 1. Januar 2020 die Leistungsdefinition für Hinterlassene wie Ehe- und Lebenspartner:in sowie Kinder beim Ableben eines oder einer Aktivversicherten wie folgt angepasst:

  • Neben den Renten, welche Ehe- oder Lebenspartner:innen sowie Kinder nach dem Ableben beziehen, erhalten ebendiese Hinterlassenen zusätzlich ein Todesfallkapital in der Höhe eines beitragspflichtigen Lohnes.
  • Im Todesfallkapital werden seither persönliche Einkäufe und freiwillige Sparbeiträge des verstorbenen Aktivversicherten mitberücksichtigt. Das heisst: Die in die PKS getätigten Einkäufe und freiwilligen Sparbeiträge werden zum Todesfallkapital hinzugezählt – unter Abzug der getätigten Vorbezüge für eine Wohneigentumsförderung oder bei einer Scheidung.

Anspruchsberechtigung

Bei der Pensionskasse SRG SSR spielt die Art der Partnerschaft eine Rolle, wenn es um die Anspruchsberechtigung von Hinterlassenenleistungen geht.

Ehe

Beim Hinschied einer, seit mindestens zwei Jahren verheirateten, versicherten Person hat ihr Ehepartner oder ihre Ehepartnerin Anspruch auf Hinterlassenenleistungen in Form einer Ehegattenrente und eines Todesfallkapitals. Dieser Anspruch gilt auch für Kinder, die aus dieser Ehe hervorgehen. Falls die Ehe weniger als zwei Jahre gedauert hat, beschränkt sich der Anspruch auf das Todesfallkapital. In diesen Fällen muss die versicherte Person kein Begünstigungsformular einreichen.

Eingetragene Partnerschaft

Die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare ist der Ehe gleichgestellt. Eine Begünstigung muss in diesem Fall nicht eingereicht werden.

Lebenspartnerschaft

Möchte eine versicherte Person ihren Lebenspartner als Hinterlassener oder ihre Lebenspartnerin als  Hinterlassene begünstigen, muss sie zu Lebzeiten – vor der Vollendung ihres 65. Lebensjahres – eine schriftliche und gegenseitig unterzeichnete Begünstigung bei der Pensionskasse SRG SSR einreichen. Auf dem Versicherungsausweis geht hervor, ob bereits eine Begünstigung eingereicht wurde. Eine Begünstigung in einem Testament ist für die zweite Säule irrelevant.

Ein Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin ist anspruchsberechtigt, wenn:

  • die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes nicht verheiratet war,
  • der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin nicht verheiratet ist,
  • der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin mit der verstorbenen versicherten Person nicht verwandt war (ZGB Art. 95),
  • der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin beim Tod der versicherten Person mit ihr eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft führte, welche
    -  mindestens 5 Jahre im gemeinsamen Haushalt mit gleichem zivilrechtlichen Wohnsitz dauerte und 
    -  vor dem 60. Lebensjahr begonnen hatte.

  • der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin zum Todeszeitpunkt der versicherten Person im gemeinsamen Haushalt mit gleichem zivilrechtlichen Wohnsitz für mindestens ein gemeinsames Kind aufkommen, dann hat der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin ebenfalls Anspruch auf eine Lebenspartnerrente – unabhängig vom Beginn und von der Dauer der Lebensgemeinschaft.


Der Nachweis einer solchen Lebenspartnerschaft muss erst beim Hinschied der versicherten Person erbracht werden. Als Nachweis zählen unter anderem die Wohnsitzbescheinigung, der Vertrag der gemeinsamen Mietwohnung oder der Kaufvertrag der gemeinsamen Liegenschaft. Die PKS kann, je nach Ausgangslage, weitere Nachweise wie der Personenstandsausweis, der Familienausweis oder das Familienbüchlein anfordern.