Glossar

Quellensteuer

Bei ausländischen Staatsangehörigen und bei im Ausland wohnhaften Leistungsbezügern und -bezügerinnen zieht jede Pensionskasse, so auch die PKS, die geschuldete Steuer direkt von den PK-Leistungen ab und überweist sie an die Steuerverwaltung. Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem entsprechenden Staat, werden die PK-Leistungen in der Regel nochmals von diesem besteuert.