Sommer-Workshop: Inflation als Chance oder Gefahr?

Der Stiftungsrat konnte nach zwei Pandemiejahren im Juni 2022 wieder einen Sommer-Workshop im üblichen Rahmen durchführen. Im Zentrum der Diskussionen im jurassischen Pruntrut standen die letzten Entwicklungen auf den Anlagemärkten sowie die Inflation und deren Auswirkungen auf die Pensionskasse.

Starke Korrektur an den Anlagemärkten

Die Feststimmung des ausserordentlichen Börsenjahres 2021 ist definitiv vorbei. Die Schweizerische Nationalbank (SNB) wird ihre Leitzinsen um 0,5 Prozentpunkte und die Europäische Zentralbank (EZB) im Juli um 0,25 Prozentpunkte anheben. Die von zahlreichen Zentralbanken eingeleitete Zinswende wirkt sich schon jetzt praktisch auf sämtliche Anlageklassen negativ aus. Die Obligationenportfolios – immerhin 40 Prozent des PKS-Vermögens – büssen rund 10 Prozent ein, da die allgemeine Zinserhöhung die bestehenden Obligationen mit noch tieferen Coupons unattraktiver macht.

Die Aktienkurse korrigieren ebenfalls um die 10 Prozent, weil die künftigen «eingepreisten» Dividenden bereits mit einem höheren Satz verzinst werden. Gleichzeitig sind die Marktteilnehmer:innen verunsichert, weil sie nicht wissen, welchen Einfluss der Ukraine-Krieg auf die Weltwirtschaft haben wird.

Auch die dritte Hauptsparte Immobilien bleibt nicht verschont und verzeichnet eine Performance von -5 Prozent. Als einziger Lichtblick erscheinen die sogenannten ILS (Insurance-Linked Securities), die dank ihrer Abkoppelung von den traditionellen Anlagenklassen ihrer Stabilisierungsaufgabe gerecht wurden.

Insgesamt weist die PKS Ende Mai eine Nettoperformance von -8,8 Prozent auf, was einen Deckungsgrad von 102 Prozent ergibt. Diese einschneidende Korrektur zeigt einmal mehr, wie wichtig die Reservebildung ist. Da die PKS das Jahr 2022 mit einem gewissen Reservepolster startete, kann sie die jetzige Korrektur gut verkraften. 

Inflation als Chance oder Gefahr?

Die anziehende Inflation stellt die ganze Gesellschaft vor Herausforderungen. Bezogen auf die PKS erläutert der Anlagenexperte Dr. Hansruedi Scherer der PPCmetrics AG dem Stiftungsrat, was ein weiterer Zinsanstieg mit sich bringen würde. Auf der Vermögensseite müsse man von einer ähnlichen Auswirkung ausgehen, wie die PKS sie in ersten Halbjahr 2022 erlebt habe, nämlich von einem Vermögensverlust. Auf der Verpflichtungsseite würde es allerdings zu einer Entlastung führen, weil die Vorsorgeverpflichtungen – ökonomisch betrachtet – mit einem höheren Zins ermittelt werden könnten. Unter dem Strich würde die finanzielle Lage der Pensionskasse nicht unbedingt schlechter aussehen. Dafür würde ein gestiegenes Zinsniveau eine höhere erwartete Rendite mit sich bringen, was die zukünftige Entwicklung der Pensionskasse günstig beeinflussen würde.

Zentral wäre gemäss Hansruedi Scherer jedoch die Frage der Teuerung: Falls diese ein gewisses Niveau dauerhaft überschreiten würde, wonach es momentan in der Schweiz nicht aussieht, würde die Verzinsung der Alterskonten an Bedeutung gewinnen. Die Aufgabe jeder Kasse ist es, das angestrebte Leistungsziel möglichst gut aufrecht zu erhalten. Zudem hätte eine Teuerung zwangsmässig einen Einfluss auf die Kaufkraft der Rentenbezüger:innen. In diesem Zusammenhang wäre der Erhalt dieser Kaufkraft ein nachvollziehbares Anliegen. Ob die PKS zu diesem Zeitpunkt über ausreichend finanzielle Mittel für eine freiwillige Leistungsanpassung verfügen würde, sei dahingestellt. Der Stiftungsrat wird die Weiterentwicklung der Inflation in jedem Fall im Blickfeld behalten.

Gesetzesänderung «Ehe für alle» ab 1. Juli 2022

Bis anhin konnten gleichgeschlechtliche Paare ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt als eingetragene Partnerschaft eintragen lassen. Neu können ab dem 1. Juli 2022 gleichgeschlechtliche Partner:innen heiraten oder ihre bestehende eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln; dafür muss dem Zivilstandsamt lediglich eine Erklärung abgegeben werden. Im Todesfall hat die überlebende Eheperson Anspruch auf eine Witwer- beziehungsweise Witwenrente, wenn die Eheperson zum Zeitpunkt des Todes ihres Partners beziehungsweise ihrer Partnerin für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. 

Was bedeutet dies für PKS-Versicherte

Bei der PKS waren eingetragene Partner:innen schon vor der Gesetzesänderung zur «Ehe für alle» den Ehepartner:innen gleichgestellt. Das heisst, ein eingetragener Partner oder eine eingetragene Partnerin hat im Todesfall ihres bei der PKS versicherten Partners Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, falls die Heirat oder eingetragene Partnerschaft mindestens zwei Jahre gedauert hat oder das Paar ein gemeinsames unterhaltsberechtigtes Kind hat. Dauerte die Heirat oder eingetragene Partnerschaft keine zwei Jahre, dann wird keine Rente, sondern ein Todesfallkapital ausbezahlt.