Pensionierung
Das Guthaben in der Pensionskasse ist nach der Pensionierung oftmals die wichtigste Einnahmequelle von Rentnerinnen und Rentnern. Ob Versicherte die Leistungen als lebenslängliche Rente oder als einmalige Kapitalauszahlung beziehen, ist eine individuelle Frage und muss gut überlegt sein. Einen Überblick bieten diese Website, die Infoveranstaltungen der PKS und natürlich die Rentenberechnung im Anschluss an ein Beratungsgespräch mit der PKS.
Altersguthaben im Beitragsprimat
In den Vorsorgeplänen A und B wird für jede versicherte Person während ihrer Beitragsdauer ein Altersguthaben gebildet, welches sich wie folgt zusammensetzt:
- eingebrachte Freizügigkeitsleistung aus der ehemaligen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung;
- jährliche Altersgutschriften;
- persönliche Einlagen;
- allfällige durch den Stiftungsrat beschlossenen Zuwendungen;
- Zinsen auf den oben erwähnten Beträgen.
Mit Altersgutschriften sind die vom Arbeitnehmer oder von der Arbeitnehmerin und von der Arbeitgeberin finanzierten Sparbeiträge gemeint. Das vorhandene Altersguthaben und die jährlichen Altersgutschriften sind auf dem Versicherungsausweis ersichtlich.
Das Zusatzkonto und das Konto Vorzeitige Pensionierung sind nicht Bestandteile des Altersguthabens und werden separat geführt.
Zusatzkonto (Vorsorgeplan A)
Im Zusatzplan wird für jede versicherte Person während ihrer Beitragsdauer ein Zusatzkonto gebildet, welches sich aus den zusätzlichen Altersgutschriften, persönlichen Einlagen sowie deren Verzinsung zusammensetzt.
Verzinsung
Die Altersgutschriften werden ab dem 1. Januar, der ihrer Fälligkeit folgt, verzinst. Die eingebrachte Freizügigkeitsleistung sowie die persönlichen Einlagen werden sofort verzinst. Der Stiftungsrat bestimmt jährlich den Zinssatz.
Altersrente im Beitragsprimat
Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich durch die Umwandlung des vorhandenen Altersgutha-bens mit dem altersabhängigen Umwandlungssatz zum Pensionierungszeitpunkt. Der Umwandlungssatz hängt zudem von den gewählten Rentenoptionen ab. Allfällige Leistungen aus dem Zusatzkonto beziehungsweise VP-Konto werden mit dem gleichen Umwandlungssatz ermittelt.
Auszahlung der Altersrente
Die Auszahlung der Rente erfolgt um den 24. jedes Monats.
Alterskapital
Wünscht eine aktive versicherte Person die Ausrichtung ihrer Altersleistungen in Kapitalform, so hat sie die Wahl zwischen der teilweisen oder vollständigen Kapitalauszahlung. Die Kapitaloption gilt auch für die Zusatz- und VP-Konten.
Mit der Auszahlung des gesamten Alterskapitals erlischt allerdings jeglicher Anspruch auf weitere Leistungen der Kasse, wie zum Beispiel die Rente für den Ehegatten oder die Ehegattin. Wird nur ein Teil des Alterskapitals ausbezahlt, so erlischt der Anspruch auf weitere Leistungen entsprechend.
Der Antrag für eine Kapitalauszahlung ist mindestens einen Monat zum Voraus bei der PKS zu stellen.
Ab 2027 wählbare Rentenoptionen
Rentenoption 1 – Wahl der Höhe der Ehe-/Lebenspartnerrente
Neurentnerinnen und Neurentner können unter den folgenden drei Optionen die Höhe der Ehe-/Lebenspartnerrente wählen, welche sich wiederum auf die Höhe des anwendbaren Umwandlungssatzes auswirkt.
- Satz von 66,67 Prozent – Normallösung
Beim Ableben der Altersrentnerin oder des Altersrentners wird eine Ehe-/Lebenspartnerrente in der Höhe von zwei Dritteln der abgelaufenen Altersrente fällig. Der reglementarisch vorgesehene Umwandlungssatz für die Altersrente wird unverändert angewendet. - Satz von 100 Prozent – Gleichhohe Ehe-/Lebenspartnerrente wie die Altersrente
Beim Ableben der Altersrentnerin oder des Altersrentners wird eine Ehegatten-/Lebenspartnerrente in der gleichen Höhe wie die abgelaufene Altersrente fällig. Der reglementarisch vorgesehene Umwandlungssatz für die Altersrente wird um 0,25 Prozentpunkte reduziert. Bei dieser Option bleibt die monatliche Rentenzahlung konstant, auch nach dem Ableben der Altersrentnerin bzw. des Altersrentners. - Satz von 0 Prozent – Verzicht auf die Ehe-/Lebenspartnerrente
Beim Ableben der Altersrentnerin oder des Altersrentners wird keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente fällig. Der reglementarisch vorgesehene Umwandlungssatz für die Alters-rente wird um 0,5 Prozentpunkte erhöht. Bei dieser Option wird ganz auf die Ehe-/Lebenspartnerrente verzichtet.
Um die Wahl der Option zu bekräftigen, ist eine entsprechende Erklärung gegenüber der PKS zu unterschreiben. Falls die versicherte Person verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft angemeldet hat, hat der Ehegatte oder die Ehegattin bzw. der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin die Erklärung ebenfalls zu unterschreiben.
Unabhängig von der gewählten Option wird eine Ehe-/Lebenspartnerrente nur dann fällig, sofern die reglementarischen Anspruchsbedingungen erfüllt sind.
Rentenoption 2 – Kapitalrückzahlung in Form einer Abfindung an die Hinterbliebenen
Neurentnerinnen und Neurentner können sich für eine Kapitalrückzahlung in Form einer Abfindung an die reglementarischen Hinterbliebenen entscheiden. Und zwar dann, wenn die versicherte Person während der ersten 15 Jahre des Altersrentenbezugs sterben sollte. Die Höhe der Abfindung entspricht 15 Jahresrenten abzüglich bereits bezahlter Altersrenten. Bei Wahl dieser Option wird der reglementarisch vorgesehene Umwandlungssatz um 0,25 Prozentpunkte reduziert. Die Wahl ist einmalig und benötigt keine Zustimmung des Partners oder der Partnerin.
Die beiden Rentenmodelle sind miteinander kombinierbar. Bei einer Teilpensionierung kann die Wahl nur beim ersten Teilpensionierungsschritt gewählt werden und gilt für alle folgenden Teilpensionierungsschritte.
Gut zu wissen:
Flexible Pensionierungsgestaltung
Eine Pensionierung nach Vollendung des 58. Altersjahres ist möglich, ebenso eine Teilpensionierung mit Fortführung der Arbeitstätigkeit mit einem reduzierten Pensum.
Es besteht ausserdem ab dem 58. Altersjahr die Möglichkeit, bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades um höchstens 50 Prozent den bisherigen beitragspflichtigen Lohn weiter zu versichern. Dadurch werden die Altersleistungen der versicherten Person nicht geschmälert. Sofern nicht anders in den Anstellungsbedingungen geregelt, sind sowohl die Beiträge des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin als auch der Arbeitgeberin auf dem weiterhin versicherten Lohnteil selbst zu tragen. Bei Anstellungen mittels Gesamtarbeitsvertrags (GAV) und Allgemeiner Anstellungsbedingungen für das Kader SRG SSR (AABK) übernimmt die Arbeitgeberin SRG weiterhin ihren Beitragsanteil.
Bei vorzeitiger Pensionierung ab dem 60. Altersjahr kann die versicherte Person die Auszahlung einer halben oder einer ganzen Überbrückungsrente verlangen. Die einmal getroffene Wahl ist endgültig.
Falls Arbeitsverhältnisse bei der SRG über das AHV-Alter verlängert werden, können die Altersleistungen bis zur effektiven Pensionierung (höchstens bis zum 70. Altersjahr) aufgeschoben werden.
