Leistungen bei Ableben
Bei Ableben einer Bezügerin oder eines Bezügers einer Alters- oder Invalidenrente wird die laufende Rente bis Ende des Monats ausgerichtet. Ab Monatsersten nach dem Ableben des Rentenbezügers haben folgende Hinterlassenen unter gewissen Bedingungen Anspruch auf Leistungen der PKS:
- Der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder die eingetragene Partnerin beziehungsweise der eingetragene Partner, falls die Heirat oder die eingetragene Partnerschaft mindestens zwei Jahre gedauert hat oder das Paar ein gemeinsames unterhaltsberechtigtes Kind hat.
Leistungsanspruch: Ehegattenrente in der Höhe von zwei Dritteln der ablaufenden Altersrente beziehungsweise Invalidenrente. - Der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin (Konkubinat), falls die Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt mit gleichem zivilrechtlichen Wohnsitz vor dem 65. Lebensjahr des Rentenbezügers angefangen hat, mindestens fünf Jahre gedauert hat oder der Lebenspartner für ein gemeinsames Kind aufkommen muss.
Leistungsanspruch: Lebenspartnerrente in der Höhe von zwei Dritteln der ablaufenden Altersrente beziehungsweise Invalidenrente.
Voraussetzung: Damit der Anspruch auf die Lebenspartnerrente überhaupt zustandekommen kann, ist der PKS eine schriftliche Begünstigungserklärung spätestens mit der Vollendung des 65. Altersjahres einzureichen. - Die Kinder: Die laufenden Alters-Kinderrenten beziehungsweise Invaliden-Kinderrenten werden in Waisenrenten gleicher Höhe umgewandelt.
Bei Ableben eines Ehegattenrentners beziehungsweise bei dessen Heirat werden die Leistungen der PKS eingestellt.