Verzinsung trotz Unterdeckung / Höherer Koordinationsabzug 2023

Die Kurse der Anlagemärkte verharren in diesem Jahr im Minus. Trotz Unterdeckung bleibt der Stiftungsrat zuversichtlich und gewährt eine Verzinsung von einem Prozent. Da der Bundesrat den Koordinationsabzug erhöht, fallen die durch die Versicherten und ihre Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge im kommenden Jahr etwas niedriger aus.

Stiftungsratssitzung vom Dezember 2022

Unterdeckung wegen Marktverwerfungen

Im Gegensatz zum Vorjahr zeigten sich die Anlagemärkte 2022 mehrheitlich von ihrer negativen Seite, vor allem wegen der Zinserhöhungen der Zentralbanken und der Unsicherheiten aufgrund des Ukraine-Krieges. Seit September beobachten Marktkenner:innen ausserdem eine Seitwärtsbewegung: Die Kurse aller Vermögenssparten schwanken auf einem ähnlichen Niveau (31. August: -14,8 Prozent, 30. November: -12,3 Prozent) im Minusbereich. Dadurch gerät die PKS in eine Unterdeckung (geschätzter Deckungsgrad 97,5 Prozent), wie das schon 2018 vorübergehend der Fall war. Inzwischen weist der Pfeil bei der Seitwärtsbewegung leicht nach oben.

Der Experte für berufliche Vorsorge empfiehlt dem Stiftungsrat, vorübergehend keine tiefergreifenden Sanierungsmassnahmen einzuleiten. Dank der kürzlichen Zinsanhebungen weltweit kann man von erwarteten Renditen ausgehen, welche die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen vermögen. Der Stiftungsrat hält an der im September 2022 beschlossenen Anlagestrategie fest und wird weiterhin ein besonderes Augenmerk auf die Renditeentwicklung richten.

Verzinsung der Altersguthaben 2022 im Beitragsprimat: ein Prozent

Der Stiftungsrat legt die ganzjährige Verzinsung im Beitragsprimat für das Jahr 2022 bei einem Prozent fest, was gleichzeitig dem Niveau des BVG-Minimums entspricht. Dieser Zinssatz gilt auch für das Zusatzkonto und das VP-Konto. Finanziert wird die Verzinsung mit einer Rückstellung von 17 Millionen Franken, was sich neutral auf den Deckungsgrad auswirken wird. Für Mutationen wie Austritte und Pensionierungen unter dem Jahr 2023 kann die PKS keinen Zins gewähren. Und für eine freiwillige Anhebung der laufenden Renten fehlen der PKS die finanziellen Mittel.

Die Aktualisierung der betroffenen Reglemente (Vorsorge, Anlage, Organisation) wird ab Mitte Januar 2023 im Intranet und auf der Website sichtbar sein.

Neue Zusammensetzung der Gremien

Neun der bisher zehn Stiftungsratsmitglieder werden für die nächste vierjährige Amtsperiode bestätigt. Klaus Bonanomi, welcher den Stiftungsrat als Arbeitnehmervertreter seit 2015 unterstützte, tritt nicht mehr zur Wiederwahl an. Der Stiftungsrat bedankt sich bei ihm für seine wertvollen Dienste.

Als neues Mitglied wird Corinne Bachmann begrüsst, welche seit November 2021 als Zentralsekretärin beim SSM tätig ist. Für sie ist es ein senkrechter Start, weil sie gleichzeitig auch zur Vize-Präsidentin der PKS gewählt wird.

Der HR-Leiter der SRG, Piero Cereghetti, wird zum dritten Mal zum Präsidenten der PKS ernannt. Die Besetzung der Anlagekommission, die weiterhin von Alex Ziegler präsidiert wird, bleibt unverändert.
 

Anpassungen in der ersten und zweiten Säule (AHV, BVG)

Erhöhung des Koordinationsabzuges durch den Bundesrat

Der Bundesrat erhöht in der obligatorischen beruflichen Vorsorge den Koordinationsabzug um 630 Franken, welcher ab dem neuen Jahr 25’725 Franken beträgt.

Bei Aktivversicherten im Beitragsprimat Vorsorgeplan A führt die Erhöhung des Koordinationsabzuges zu einer automatischen Senkung des beitragspflichtigen Lohnes. Dadurch reduzieren sich auch die Beiträge, welche das Personal und die Arbeitgeberinnen leisten. Im Vorsorgeplan B gibt es keinen Koordinationsabzug, weshalb Versicherte im Stundenlohn nicht direkt betroffen sind. Im auslaufenden Leistungsprimat wird der Koordinationsabzug zwar von 28’680 auf 29’400 Franken erhöht, aber der versicherte Lohn bleibt aufgrund des Besitzstandes unverändert.

Für Rentenbezüger:innen mit laufenden Überbrückungsrenten ändert sich nichts. Bei Pensionierungen ab 31. Dezember 2022 mit einer Überbrückungsrente ab 1. Januar 2023 gelangt bereits der neue Grenzbetrag von 29'400 Franken (vorher 28'680 Franken) zur Anwendung. Dieser Betrag entspricht der maximalen AHV-Rente 2023. Die Rückzahlungsbeträge von Überbrückungsrenten werden gemäss Vorsorgereglement (Ziffer 4 im Anhang A) ermittelt. Die versicherungstechnischen Faktoren bleiben hingegen unverändert.

Auswirkungen der AHV-Reform

Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform AHV 21 angenommen und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Finanzierung der AHV bis 2030 geleistet. Das Rentenalter (neu das Referenzalter) von Frauen und Männern wird in der ersten Säule auf 65 Jahre vereinheitlicht, der Altersrücktritt wird flexibilisiert und die Mehrwertsteuer (MWSt) leicht erhöht. Bei der SRG sowie bei der umhüllenden Pensionskasse PKS galt das Rentenalter 65 schon vor der Reform für Frauen wie Männer.

Der Experte für berufliche Vorsorge informiert den Stiftungsrat über relevante Aspekte der AHV-Reform wie zum Beispiel die Anzahl Schritte für eine Teilpensionierung mit Kapitalbezug und die Dauer der Überbrückungsrente für Frauen. Die Geschäftsstelle wird beauftragt, konkrete Anpassungsvorschläge zu erarbeiten.