Ab 2027 wählbare Rentenmodelle – näher erläutert
Ab 2027 bietet die PKS neben den bisherigen Möglichkeiten wie die vorzeitige Pensionierung und Teilpensionierung mit seinen Varianten weitere Rentenmodelle an.
Erstes Modell – Wahl der Höhe der Ehe-/Lebenspartnerrente
Der bisherige Satz für die Ehegattenrente beträgt 66,67 Prozent der Altersrente der verstorbenen bei der PKS versicherten Person. Ab 2027 werden Neurentnerinnen und Neurentner einen alternativen Satz wählen können. Je nach Wahl wird sich der Umwandlungssatz für die eigene Altersrente erhöhen oder reduzieren.
Konkret werden drei Optionen angeboten:
- Satz von 66,67 Prozent – bisherige Lösung
Beim Ableben der Altersrentnerin oder des Altersrentners wird eine Ehegatten-/Lebenspartnerrente in der Höhe von zwei Dritteln der abgelaufenen Altersrente fällig. Der reglementarisch vorgesehene Umwandlungssatz bleibt unverändert. Es entspricht dem bisherigen normalen Satz, bei welchem die Ehegatten-/Lebenspartnerrente tiefer als die Altersrente ausfällt. - Satz von 100 Prozent – gleichhohe Ehegatten-/Lebensrente wie die Altersrente
Beim Ableben der Altersrentnerin oder des Altersrentners wird eine Ehegatten-/Lebenspartnerrente in der gleichen Höhe wie die abgelaufene Altersrente fällig. Der reglementarisch vorgesehene Umwandlungssatz für die Altersrente wird um 0,25 Prozentpunkte reduziert. Bei dieser Option bleibt die monatliche Rentenzahlung konstant, auch nach dem Ableben der Altersrentnerin bzw. des Altersrentners. - Satz von 0 Prozent – Verzicht auf die Ehegatten-/Lebenspartnerrente
Beim Ableben der Altersrentnerin oder des Altersrentners wird keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente fällig. Der reglementarisch vorgesehene Umwandlungssatz für die Altersrente wird um 0,5 Prozentpunkte erhöht. Bei dieser Option wird ganz auf die Ehegatten-/Lebenspartnerrente verzichtet.
Dieses Angebot steht allen Aktivversicherten offen, auch den unverheirateten, ebenso den Teilpensionierten und invaliden Mitgliedern.
Unabhängig von der gewählten Option wird eine Ehegatten-/Lebenspartnerrente nur dann fällig, sofern die reglementarischen Anspruchsbedingungen erfüllt sind.
Teilpensionierung
Bei Teilpensionierung gilt die beim ersten Teilpensionierungsschritt gewählte Option für sämtliche weiteren Schritte. Den bis Ende 2026 teilpensionierten Mitgliedern stehen die neuen Optionen einmalig beim nächsten Teilpensionierungsschritt zur Wahl. Der Leistungsanspruch wird entsprechend angepasst.
Vom Partner mitunterschriebene Verzichtserklärung erforderlich
Um die Wahl der Option zu bekräftigen, ist eine entsprechende Erklärung gegenüber der PKS zu unterschreiben. Falls die versicherte Person verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft angemeldet hat, hat der Ehegatte oder die Ehegattin bzw. der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin die Erklärung ebenfalls zu unterschreiben.
Beispiele:
Aktivversicherter Max Muster, ledig oder verheiratet, entscheidet sich bei der ordentlichen Pensionierung für die Option «Satz von 0 Prozent». Der Umwandlungssatz für seine eigene Altersrente erhöht sich um 0,5 Prozentpunkte, zum Beispiel im Alter 65 von 5,0 Prozent auf 5,5 Prozent. Mit dieser Wahl verzichtet Max Muster auf eine Ehegatten-/Lebenspartnerrente. Im Falle seines Todes erhält eine mögliche Ehe-/Lebenspartnerin keine Rente.
Aktivversicherte Eliane Échantillon, in anerkannter Lebenspartnerschaft lebend, möchte, dass nach ihrem Tod ihre Partnerin 100 Prozent ihrer Altersrente als Lebenspartnerrente erhält. Eliane akzeptiert dabei, dass ihre eigene Altersrente zu Lebzeiten um 0,25 Prozentpunkte reduziert wird. Falls Eliane sich im Alter 65 pensioniert lässt, wird ihre Altersrente mit einem Umwandlungssatz von 4,75 Prozent anstatt 5 Prozent ermittelt.
Zweites Modell – Kapitalrückzahlung in Form einer Abfindung an die Hinterbliebenen
Das zweite Modell – mit dem ersten kombinierbar – sieht die Möglichkeit vor, sich als aktiv versicherte Person für eine Kapitalrückzahlung in Form einer Abfindung an die Hinterbliebenen zu entscheiden. Und zwar dann, wenn die versicherte Person während der ersten 15 Jahre des Altersrentenbezugs sterben sollte. Die Höhe entspricht 15 Jahresrenten abzüglich bereits bezahlter Altersrenten. Bei Wahl dieser Option wird der Umwandlungssatz um 0,25 Prozentpunkte reduziert. Die Wahl ist einmalig und benötigt keine Zustimmung des Partners.
Beispiel:
Aktivversicherte Claudia Campione, verheiratet, möchte, dass ihr Ehemann im Falle ihres Hinschiedes innerhalb fünfzehn Jahre nach ihrer Pensionierung eine Kapitalsumme erhält. Claudia hat mit 65 ein Altersguthaben von 600’000 Franken. Aufgrund des Entscheides für die Option «Kapitalrückzahlung» erhält sie monatlich eine Rente von 2’375 Franken anstatt 2’500 Franken (Umwandlungssatz 4,75 Prozent anstatt 5 Prozent). Sie stirbt 8 Jahre später im Alter von 73 Jahren. Neben der Ehegattenrente hat ihr Ehemann nun Anspruch auf eine Kapitalsumme von 199’500 Franken (Kapital insgesamt 427’500 Franken für 15 Jahre, abzüglich 8 Jahre Rentenbezug 228’000 Franken).
Gut zu wissen
Die Rentenmodelle sind kombinierbar und erlauben eine Abstimmung auf die eigenen Bedürfnisse.
Der Anspruch auf die Ehegatten-/Lebenspartnerrente entsteht mit dem Tod der versicherten Person, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung. Bei Lebenspartnerschaften muss die versicherte Person der Kasse spätestens mit der Vollendung des 65. Altersjahres den Nachweis über eine bestehende Lebenspartnerschaft in Form einer schriftlichen Begünstigung zukommen lassen.
