Vorsorgereglement 2017, Vorsorgeausgleich bei Scheidung und Aktionärsrechte

Der Stiftungsrat der Pensionskasse SRG SSR (PKS) hat das überarbeitete Vorsorgereglement im Dezember 2016 gut geheissen. Nun steht das Reglement (Ausgabe 2017) online zur Verfügung.

Der Stiftungsrat der Pensionskasse SRG SSR (PKS) hat das überarbeitete Vorsorgereglement im Dezember 2016 gut geheissen. Nun steht das Reglement (Ausgabe 2017) online zur Verfügung.

Auslöser für die Anpassung waren im Wesentlichen folgende:

  • Senkung des technischen Zinssatzes
  • Revision des Scheidungsrechts

Wie in der Mitteilung aus der Sitzung des Stiftungsrates vom 7. Dezember 2016 angekündigt, gehen wir an dieser Stelle auf die seit 1. Januar 2017 gültigen Gesetzesbestimmungen «Vorsorgeausgleich bei Scheidung» ein.

Der Grundsatz dieser Bestimmungen bleibt unverändert: Die während der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft erworbenen Vorsorgeansprüche werden bei einer Scheidung beziehungsweise Auflösung hälftig aufgeteilt. Neu ist hingegen, dass die bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (und nicht mehr zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils) erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen werden.

Zudem werden künftig die Vorsorgeansprüche bei einer Scheidung von Rentnerinnen oder Rentnern hälftig geteilt: Als Grundlage für die Teilung dienen im Falle eines Invalidenrentners die hypothetische Austrittsleistung und im Falle eines Altersrentners die Altersrente.

Was sind die Folgen des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung:

  • Aktive Versicherte: Das Altersguthaben wird reduziert und die voraussichtliche Altersrente wird gekürzt.
  • Invalide Versicherte: Die laufende Invalidenrente bleibt unverändert und die voraussichtliche Altersrente ab Alter 65, die die Invalidenrente ablöst, wird gekürzt.
  • Altersrentner: Die laufende Altersrente wird gekürzt.

Seit 1. Januar 2017 ist zudem die schriftliche Zustimmung des Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bei einer Kapitalauszahlung in jeglicher Form erforderlich.

Und zu guter Letzt: Die Wahrnehmung der Aktionärsrechte

Im Jahr 2016 hat die PKS ihre Aktionärsrechte gesetzeskonform wahrgenommen: An allen Generalversammlungen der im SPI (Swiss Performance Index) vertretenen und der VegüV* unterliegenden Aktiengesellschaften wurden die Stimmrechte gemäss Empfehlungen von Ethos ausgeübt.

* Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften