Altersvorsorge in jungen Jahren
Berufliche betriebliche Vorsorge (zweite Säule, PKS):
Aktivversicherte haben jederzeit die Möglichkeit, ihre Altersvorsorge mit eigenen Einzahlungen zu verbessern. Auf dem persönlichen Versicherungsausweis unter «Einkaufsmöglichkeiten» steht, welcher Maximalbetrag erlaubt ist. Einkäufe können im Kernplan, aber auch aufs eigene Konto Vorzeitige Pensionierung bei der PKS getätigt werden.
Darüber hinaus bietet die PKS ihren Versicherten die Möglichkeit, einen freiwilligen Sparbeitrag von zwei Prozent zu leisten. Dadurch fallen zwar die Beiträge durch den versicherten Arbeitnehmer beziehungsweise die Abzüge auf der Lohnabrechnung höher aus, aber das Altersguthaben dieses Versicherten wird dadurch erhöht und im entsprechenden Steuerjahr ist auch weniger Einkommen zu versteuern.
Die Geschäftsstelle der PKS veranstaltet Infoanlässe (meist Webinare) unter anderem zum Thema «Einkauf». Auch bietet sie an bestimmten Daten Zeitfenster für eine Beratung an, wofür sich Aktivversicherte der PKS über ein internes Portal anmelden können. Ebenso kann die Geschäftsstelle jederzeit für ein Beratungsgespräch angefragt werden.
Das BVG ermöglicht Versicherten, den Erwerb ihres Wohneigentums mit ihrem Vorsorgeguthaben zu finanzieren. Der Gesetzgeber begünstigt dies mit der Absicht, dass künftige Rentner:innen auch noch im Alter ein Dach über dem Kopf haben. Je nachdem ob der Vorbezug des Vorsorgeguthabens oder Verpfändung der Vorsorgeansprüche gewählt wird, wird das Altersguthaben geschmälert. Das heisst, beim Vorbezug unmittelbar und bei einer Verpfändung erst dann, sollte das Pfand veräussert werden. Mehr zur Wohneigentumsförderung ist im gleichnamigen Faltblatt nachlesbar.
Private Vorsorge (dritte Säule):
Im Idealfall beginnen Erwerbstätige bereits zu Beginn ihres Erwerbslebens mit der privaten Altersvorsorge. Zahlen Erwerbstätige insgesamt 40 Jahre in die private Altersvorsorge (dritte Säule) ein und gehen geschickt vor, können sie bereits mit kleinen Beträgen ein ansehnliches Vermögen erzielen. Auch die Entwicklung von Geldanlagen ist langfristig meist am besten: Über einen Zeitraum von vielen Jahren können Kurseinbrüche ausgeglichen werden und die Rendite ist in der Regel hoch. So gehen auch Pensionskassen selbst mit dem ihnen anvertrauten Vermögen vor.
Auch wenn Erwerbstätige aktuell nur wenig verdienen und nur geringe Beträge investieren können, lohnt sich auch die private Vorsorge für sie. Und zwar sobald sie über ein AHV-pflichtiges Einkommen verfügen und mindestens 17 Jahre alt sind. Sie können mit kleinen Beträgen beginnen und ihre Einzahlungen später erhöhen – der Maximalbetrag in Säule 3a (gebundene Vorsorge) darf zum Beispiel nicht über-, aber durchaus unterschritten werden. In der Schweiz erwerbstätige Personen, die ab Januar 2025 nicht jedes Jahr die für sie maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a einbezahlt haben, können diese Beiträge künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend noch einzahlen und diese Einkäufe von den Steuern abziehen (erstmals im Steuerjahr 2026 rückwirkend für 2025).
Was passiert mit freiwilligen Einlagen und Sparbeiträgen nach dem Ableben?
Im Todesfall von Aktivversicherten werden die getätigten freiwilligen Einlagen sowie die freiwilligen Sparbeiträge (ohne Zins) bei der Auszahlung des Todesfallkapitals (dieses in der Höhe eines beitragspflichtigen Jahreslohns) hinzugezählt. Die Auszahlung erfolgt an die anspruchsberechtigten Personen gemäss Artikel 43 des Vorsorgereglements, das heisst an die Ehe- oder Lebenspartnerin, an den Ehe- oder Lebenspartner oder an die Kinder.