Altersvorsorge im mittleren Erwerbsalter
Berufliche betriebliche Vorsorge (zweite Säule, PKS):
Auf dem Versicherungsausweis wird das voraussichtliche Altersguthaben im Alter 58 bis 65 angezeigt. Diese Altersabstufung gibt aufgrund der aktuellen Lohnverhältnisse an, wie viel Guthaben angesammelt wurde je nach dem in welchem Alter man pensioniert wird. Daneben wird auf dem Ausweis auch das Einkaufspotenzial unter «Einkaufsmöglichkeiten» ausgewiesen. Einkäufe können im Kernplan, aber auch aufs eigene Konto Vorzeitige Pensionierung bei der PKS getätigt werden.
Darüber hinaus bietet die PKS ihren Versicherten die Möglichkeit, einen freiwilligen Sparbeitrag von zwei Prozent zu leisten. Dadurch fallen zwar die Beiträge durch den versicherten Arbeitnehmer beziehungsweise die Abzüge auf der Lohnabrechnung höher aus, aber das Altersguthaben dieses Versicherten wird dadurch erhöht und im entsprechenden Steuerjahr ist auch weniger Einkommen zu versteuern.
Die Geschäftsstelle der PKS veranstaltet Infoanlässe (meist Webinare) unter anderem zum Thema «Einkauf» und «Frühzeitige Pensionierung». Auch bietet sie an bestimmten Daten Zeitfenster für eine Beratung an, wofür sich Aktivversicherte der PKS über ein internes Portal anmelden können. Ebenso kann die Geschäftsstelle jederzeit für ein Beratungsgespräch angefragt werden.
Private Vorsorge (dritte Säule):
Auch im mittleren Alter lohnt es sich noch, die Altersvorsorge zu verbessern. Zwar müssen Erwerbstätige für ein höheres Alterskapital und oftmals auch für eine bessere Rendite nun höhere Beträge investieren, dies ist den meisten aber gut möglich, da auch der Lohn im mittleren Alter ein anderer ist als bei Berufsanfängern. Auf dem Markt stehen verschiedene Finanzprodukte zu Verfügung.
Aus steuerlichen Gründen kann es als erwerbstätige Person sinnvoll, über die Jahre mehrere 3a-Konten anzulegen, so dass diese gestaffelt über die letzten Jahre der Berufstätigkeit aufgelöst werden können.
Was passiert mit freiwilligen Einlagen und Sparbeiträgen nach dem Ableben?
Im Todesfall von Aktivversicherten werden die getätigten freiwilligen Einlagen sowie die freiwilligen Sparbeiträge (ohne Zins) bei der Auszahlung des Todesfallkapitals (dieses in der Höhe eines beitragspflichtigen Jahreslohns) hinzugezählt. Die Auszahlung erfolgt an die anspruchsberechtigten Personen gemäss Artikel 43 des Vorsorgereglements, das heisst an die Ehe- oder Lebenspartnerin, an den Ehe- oder Lebenspartner oder an die Kinder.